Arbeitsgericht Oldenburg (Holstein)
Das Arbeitsgericht Oldenburg war ein deutsches Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit mit Sitz in Oldenburg in Holstein.
Gemäß Arbeitsgerichtsgesetz vom 23. Dezember 1926 wurden in Deutschland Arbeitsgerichte gebildet.
Diese waren nur in der ersten Instanz organisatorisch selbstständige Gerichte, die Landesarbeitsgerichte waren den Landgerichten zugeordnet.
Am Landgericht Kiel entstand so 1927 das Landesarbeitsgericht Kiel als eines von drei Landesarbeitsgerichten im Bezirk des Oberlandesgerichts Kiel.
In Oldenburg entstand das Arbeitsgericht Oldenburg.
Es bestand jeweils eine Kammer für Arbeiter, für Angestellte und für Handwerk.
Nach der Besetzung Deutschlands durch die Alliierten wurden 1945 zunächst alle Gerichte geschlossen.
Gemäß Kontrollratsgesetz 21 sollten in Deutschland Arbeitsgerichte aufgebaut werden.
Bei den Beratungen über die Umsetzung wurde als Maßstab gewählt, dass die Bezirke der Arbeitsgerichte denen der Arbeitsämter entsprechen sollten.
Danach wurde das Arbeitsgericht Oldenburg nicht neu gebildet.
Ein deutscher Gerichtshof der Arbeitsplatzgerichtsbarkeit mit Standort in Oldenburg in Holstein war das Arbeitsgericht Oldenburg.
Arbeitsgerichte wurden gemäß Arbeitsgerichtsordnung vom 23. Dezember 1926 in Deutschland geschaffen.
Lediglich in der allerersten Stelle waren diese organisatorisch eigenständige Gerichtsbarkeiten. Den Landgerichten zugeteilt waren die Staatenarbeitsgerichte.
Das Landesarbeitsgericht Kiel entstand am Landgericht Kiel so 1927 als eines von drei Landschaftsarbeitsgerichten im Gebiet des Oberlandesgerichts Kiel.
Das Arbeitsgericht Oldenburg entstand in Oldenburg.
Ein Gelass für Arbeitnehmer, für Angestellte und für Gewerbe bestand jeweilen.
Alle Gerichtshöfe wurden nach der Besetzung Deutschlands durch die Alliierten 1945 zuerst stillgelegt.
Arbeitsgerichte sollten gemäß Kontrollratsgesetz 21 in Deutschland geschaffen werden.
Dass die Verwaltungsbezirke der Arbeitsgerichte denen der Arbeitsagenturen erfüllen sollten, wurde bei den Gesprächen über die Realisierung als Grundsatz ausgewählt.
Das Arbeitsgericht Oldenburg wurde danach nicht frisch formiert.