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Beistandschaft (Schweiz)

OriginalQuelltext

Die Beistandschaft ermöglicht die behördlich angeordnete rechtliche Vertretung einer urteilsunfähigen und damit handlungsunfähigen volljährigen Person.

Die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes, namentlich über die Ernennung des Beistands, die Führung der Beistandschaft und die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde, sind dabei sinngemäß anwendbar.

Zu den vormundschaftlichen Organen gehörten die vormundschaftlichen Behörden, der Vormund sowie der Beistand.

Im Gegensatz dazu wurde ein Beistand nur für einzelne Geschäfte eingesetzt oder mit der Vermögensverwaltung betraut.

Sie wurde auf Ansuchen der beteiligten Person oder von Amtes wegen durch die Vormundschaftsbehörde bestellt, wenn eine mündige Person in einer dringenden Angelegenheit wegen Krankheit oder Abwesenheit nicht handeln kann und keinen Vertreter bezeichnen konnte.

Ebenso konnte die Vormundschaftsbehörde Beistand leisten, wenn der gesetzliche Vertreter einer unmündigen oder entmündigten Person andere Interessen vertrat als die der vertretenen Person.

In beiden Fällen war diese die einschränkendsten aller vormundschaftlichen Maßnahmen.

Seit dem 1. Januar 2013 wird zwischen drei verschiedenen Beistandschaften und der umfassenden Beistandschaft unterschieden.

Das Gesetz unterscheidet zwischen der

In Art. 374 ff. ZGB sind die Fälle gesetzlicher Vertretung, insbesondere unter Ehegatten und eingetragenen Partnern geregelt.

RewriteUmgeschriebener Text

Die verwaltungsmäßig angeordnete juristische Stellvertretung einer urteilsunfähigen und damit ohnmächtigen großjährigen Persönlichkeit ermöglicht der Unterstützungsschaft.

Sinnentsprechend einsetzbar sind die Vorschriften des Erwachsenenschutzes, besonders über die Nominierung der Stütze, die Leitung des Unterstützungsschafts und die Beteiligung der Erwachsenenschutzverwaltung dabei.

Die Stellen, die vormundschaftlich sind,, der Pfleger als auch die Stütze gehörten zu den Körperorganen, die vormundschaftlich sind.

Eine Stütze lediglich für individuelle Geschäftstätigkeiten wurde im Unterschied dazu bestimmt oder mit der Anlagenwertführung beauftragt.

Sie wurde auf Ersuchen der angeschlossenen Persönlichkeit oder von Stelle wegen durch die Vormundschaftsstelle berufen, wenn eine majorenne Persönlichkeit in einer dringlichen Sache wegen Krankheit oder Abwesenheit nicht agieren kann und keine Vertretung angeben konnte.

Wenn die rechtmäßige Vertretung eines unreifen oder entmündigten Menschen andere Anliegen vertrat als die der Persönlichkeit, die vertreten ist,, konnte genauso die Vormundschaftsverwaltung Stütze erbringen.

Diese war in beiden Situationen die einschränkendsten aller Aktionen, die vormundschaftlich sind.

Wird seit dem Januar, der 1. ist, 2013 zwischen drei unterschiedlichen Beistandschaften und dem vollständigen Assistenzschaft differenziert.

Zwischen der unterscheidet das Prinzip.

Die Sachverhalte rechtlicher Vertreterin, namentlich unter Ehepartnern und angemeldeten Ehepartnern sind in Wesen 374 ff ZGB festgelegt.