Rudolf Beer (SS-Mitglied)
Rudolf Beer war ein deutscher SS-Obersturmführer im Konzentrationslager Ravensbrück.
Rudolf Beer war Sohn eines Bahnbeamten.
Nach dem Ersten Weltkrieg gehörte die Familie zur sudetendeutschen Minderheit in der Tschechoslowakei.
Beer heiratete 1938.
Nach dem Anschluss des Sudetenlands an das Deutsche Reich beantragte er am 2. Januar 1939 die Aufnahme in die NSDAP und wurde rückwirkend zu dem 1. Dezember 1938 aufgenommen.
Während seiner Zeit in Ravensbrück waren anfangs 300 und 1944 1.500 Männer verschiedener Nationen inhaftiert, die in fünf Baracken eingepfercht waren und Zwangsarbeit leisten mussten.
Er selbst unterstand unmittelbar dem KZ-Kommandanten Ravensbrück und dieser der KZ-Inspektion in Oranienburg.
Die Zentralspruchkammer Nordwürttemberg in Ludwigsburg stufte ihn als Hauptschuldigen ein und verurteilte ihn am 5. November 1948 auf Grund festgestellter Tätigkeiten zu einer zehnjährigen Arbeitslagersühne, die er im Arbeitslager Ludwigsburg ableisten sollte.
Das Urteil wurde von der Zentralberufungskammer Nordwürttemberg am 14. Juni 1949 bestätigt.
In einem zweiten Prozess wegen Ermordung eines Häftlings im Außenlager auf dem Gut Dahmshöhe im Juli 1943 musste Beer vom LG Stuttgart mangels eines ausreichenden Beweises freigesprochen werden.
Ein SS-Obersturmführer, der deutsch ist, im Konzentrationslager Ravensbrück war Rudolf Beer.
Sohn eines Bahnbeamten war Rudolf Beer.
Die Kernfamilie gehörte nach dem Ersten Weltkrieg zur sudetendeutschen Minderzahl in der Tschechoslowakei.
1938. heiratete Beer.
Er beantragte nach dem Anschluss des Sudetenlands an das Deutsche Reich am 2. Januar 1939 die Annahme in die NSDAP und er wurde nachträglich zu dem Dezember, der 1. ist, 1938 übernommen.
Während seiner Periode in Ravensbrück waren anfänglich 300 und 1944 1.500 Kerle unterschiedlicher Länder gefangen, die in fünf Buden eingepfercht waren und Fronarbeit tun mussten.
Dem KZ-Kommandanten Ravensbrück und dieser der KZ-Inspektion in Oranienburg unterstand er persönlich direkt.
Die Zentralspruchkammer Nordwürttemberg in Ludwigsburg stufte ihn als Hauptschuldigen ein und verurteilte ihn am 5. November 1948 auf Anlass festgestellter Beschäftigungen zu einer zehnjährigen Gefangenenlagersühne, die er im Lager Ludwigsburg ablegen sollte.
Von der Zentralberufungskammer Nordwürttemberg am 14. Juni 1949 anerkannt wurde das Gerichtsurteil.
Beer musste in einem zwoten Verfahren wegen Ermordung eines Insassen im Nebenlager auf dem Gut Dahmshöhe im Juli 1943 vom LG Stuttgart mangels eines schuldigen Beweismaterials entlastet werden.