Haupttermin
Der Haupttermin ist im Zivilprozess ein umfassend vorbereiteter Gerichtstermin zur mündlichen Verhandlung.
Er wird anberaumt, um die Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen.
Gemäß § 272 ZPO handelt es sich bei diesem Vorgehen um den gerichtlichen Regelfall.
Der Haupttermin beginnt mit dem Aufruf der Sache durch das Gericht und die Einführung in den Sach- und Streitstand.
Dabei werden die die Parteien mit ihren Einlassungen angehört.
Im Verlauf der streitigen Verhandlung stellen die Parteien ihre Anträge, § 137 ZPO.
Falls notwendig, wird in die Beweisaufnahme eingetreten.
Mit Abschluss der Beweisaufnahme wird die Streitsache erneut mit den Parteien erörtert.
Ist die Sache entscheidungsreif, ergeht ein Urteil, das entweder als Stuhlurteil in der mündlichen Verhandlung selbst verkündet wird oder in einem besonderen Verkündungstermin.
Andernfalls ergeht eine Entscheidung, die das Verfahren zur Entscheidungsreife hinführt, etwa die kurzfristige Bestimmung eines neuen Termins, ein Aufklärungsbeschluss, der den Parteien Hinweise zur Rechtslage gibt und ihnen die Möglichkeit weiteren Vortrags eröffnet, oder ein Beweisbeschluss, der die Erhebung weiteren Beweises, beispielsweise durch Zeugen oder Sachverständige, anordnet.
Ein ausführlich gerüsteter Verhandlungstermin zur verbaler Gerichtsverhandlung ist der Haupttermin im Zivilverfahren.
Angesetzt, um die Abwicklung der Streitsache herbeizuführen wird er.
Es sich handelt gemäß § 272 ZPO bei jener Vorgehensweise um den Normalfall, der gerichtlich ist.
Mit dem Aufruf der Sache durch das Gericht und die Einleitung in den Streitlage und Sachstand beginnt der Haupttermin.
Die Bünde mit ihren Auslassungen die werden dabei gehört.
Die Bünde stellen im Lauf der strittigen Sitzung ihre Antragstellungen, § 137 ZPO.
Wird falls erforderlich in die Beweismittelaufnahme gekommen.
Der Rechtsstreit wird mit Schluss der Beweismittelaufnahme neuerlich mit den Bünden besprochen.
Ist die Frage entscheidungsreif, ergeht ein Urteilsspruch, der entweder als Stuhlrichterspruch in der verbalen Sitzung schon verkündigt wird oder in einem speziellen Verkündungstermin.
Ansonsten ergeht ein Entscheid, der den Prozess zur Entscheidreife hinführt, beispielsweise die kurze Festsetzung einer erneuten Verabredung, ein Aufklärungsschluss, der den Bünden Angaben zur Gesetzeslage gibt und ihnen die Gelegenheit anschließender Darstellung eröffnet, oder ein Beweismittelbeschluss, der die Einziehung zusätzlichen Beweismittels, zum Beispiel durch Zeuge oder Sachverständige, anordnet.