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Lotus-Entscheidung

OriginalQuelltext

Frankreich hielt dieses Vorgehen für völkerrechtswidrig, weil türkische Gerichte nicht für Klagen gegen französische Staatsbürger zuständig seien. dem Völkerrecht ließe sich keine derartige Kompetenz entnehmen.

Zudem begehrte Frankreich Entschädigung für die Verurteilung Demons.

Im Wortlaut wollte Frankreich wissen:

Vor Gericht wurde sie von Mahmut Esat Bozkurt vertreten.

Counsel für Frankreich war M. Basdevant.

Die französische Seite vertrat die Auffassung, die Türkei müsse eine völkerrechtliche Befugnisnorm vorweisen, um Demons zu verfolgen.

Die Türkei vertrat dagegen die gegenteilige Auffassung, dass das Völkerrecht eine prohibitive Rechtsordnung sei, das bedeutet völkerrechtliche Regeln stellenweise Einschnitte in eine ansonsten grundsätzlich unbeschränkte Handlungsfreiheit der Staaten seien.

Der Gerichtshof prägte hierfür folgende Formulierungen:

In Abwesenheit irgendwelcher Regeln ist daher ein Verstoß gegen Völkerrecht nicht feststellbar.

Bei diesen Bestimmungen handelt es sich damit um eine derartige Verbotsnorm, wie sie der StIGH 1927 nicht finden konnte.

RewriteUmgeschriebener Text

Frankreich hielt jene Vorgehensweise für völkerrechtswidrig, weil türkische Gerichtshöfe nicht für Beschwerden gegen französische Bürger befugt seien. dem Völkerrecht ließe sich keine solche Zuständigkeit ableiten.

Frankreich begehrte zudem Vergütung für die Ablehnung Demons.

Im Text wollte Frankreich verstehen :

Sie wurde vor Gerichtshof von Mahmut Esat Bozkurt repräsentiert.

M. Basdevant war Counsel für Frankreich.

Die Ansicht um Demons nachzujagen vertrat die Richtung, die französisch ist. Eine Befugnisregel, die völkerrechtlich ist, vorzeigen müsse die Türkei.

Die Türkei vertrat dagegen die konträre Ansicht, dass das Völkerrecht eine prohibitive Rechtsanordnung sei, das bedeutet völkerrechtliche Normen streckenweise Brüche in ein sonst generell uneingeschränktes Belieben der Staaten seien.

Der Gerichtshof prägte hierfür nachfolgende Wortlaute :

Eine Verletzung gegen Völkerrecht ist in Fehlen irgendwelcher Regele daher nicht erkennbar.

Wie sie der StIGH 1927 nicht auffinden konnte, handelt bei diesen Vorschriften es sich damit um eine solche Verbotsregel.