Parallelschutzrechte
Vom Designschutz wiederum sind ausdrücklich ausgeschlossen Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind.
Manche Autoren führen diesen Trend auf die moderne Überflussgesellschaft zurück.
Umgekehrt kommt es nicht selten vor, dass bestimmte Produkte, beispielsweise dekorative Gegenstände, sich zwar in erster Linie durch ästhetische Wirkung auszeichnen, zugleich aber auch gewisse technische Funktionen aufweisen.
Die Praxis zeigt indessen, dass von dieser, bei volkswirtschaftlicher Betrachtung an sich wünschenswerten, Möglichkeit nur relativ selten Gebrauch gemacht wird, wobei wohl Kostengründe eine wesentliche Rolle spielen dürften.
Die Durchführung des Verfahrens erfolgt beim DPMA und bestimmt sich im Einzelnen nach § 17 GebrMG.
Zu der bei einem ordentlichen Gericht einzureichenden Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Designs ist gemäß § 33 Absatz 2 Satz 2 DesignG jedermann befugt, also auch der den Ansprüchen des Designinhabers ausgesetzte Wettbewerber.
Unter bestimmten Umständen ist auf Antrag an das DPMA auch die Löschung eines eingetragenen Designs möglich.
Die Voraussetzungen hierfür sind im Einzelnen aus § 36 Absatz 1 Nr. 2 bis 5 DesignG ersichtlich.
Der Vorteil für den Kläger liegt hierbei darin, dass er gegen die beiden Parallelschutzrechte gemeinsam in einem Verfahren vorgehen kann.
Allerdings obliegt es ihm, das Gericht von der Nichtschutzfähigkeit jedes einzelnen der beiden Schutzrechte zu überzeugen.
Erscheinungsbildermerkmale von Produkten sind vom Designschutzschicht hingegen explizit ausgenommen. Die Produkte sind lediglich durch deren praktische Aufgabe beschränkt.
Auf das neumodische Schlaraffenland führen manche Verfasser jene Tendenz zurück.
Entgegengesetzt kommt es nicht wenig vor, dass unstrittige Waren, zum Beispiel gefällige Sachen, sich wohl vornehmlich durch stilvolle Auswirkung auszeichnen, gleichzeitig aber zudem bestimmte praktische Funktionalitäten aufweisen.
Die Erfahrung zeigt indessen, dass von dieser, bei volkswirtschaftlicher Beobachtung an sich erwünschten, Chance lediglich recht wenig Anwendung getan wird, wobei gut Kostenuntergründe eine maßgebende Rolle spielen dürften.
Beim DPMA erfolgt die Ausführung des Prozesses und die Ausführung des Prozesses bestimmt sich im Einzelnen nach § 17 GebrMG.
Jedermann ist zu dem bei einem zivilen Gerichtshof einzureichenden Klagegesang auf Erkennung der Unwirksamkeit der Gestaltung gemäß § 33 Absatz 2 Spruch 2 DesignG berechtigt, somit ebenso die Konkurrentin, die den Rechten des Formgebungsinhabers ausgesetzt ist.
Die Entfernung einer angemeldeten Gestaltung ist unter kurzen Fällen auf Anfrage an das DPMA ebenfalls ausführbar.
Aus § 36 Absatz 1 Nr. 2 bis 5 DesignG sind die Anforderungen hierfür im Einzelnen erkennbar.
Dass er gegen die Parallelschutzrechte, die beide sind, vereint in einem Rechtsverfahren angehen kann, liegt der Nutzen für den Ankläger dabei darin.
Es das Essen von der Nichtschutzfähigkeit jedes einzelnen der Schutzanrechte, die beide sind, zu beeindrucken obliegt indes ihm.