Schutzbereichgesetz
Es beschränkt die Nutzung von Grundstücken für Zwecke der Verteidigung, insbesondere auch, um die Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und Rechtsstellung von Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet zu erfüllen.
Mit Inkrafttreten löste es das Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum aus Gründen der Reichsverteidigung vom 24. Januar 1935 ab, dem wiederum das Reichsrayongesetz von 1871 vorausgegangen war.
Das Schutzbereichgesetz dient zusammen mit dem Bundesleistungsgesetz und dem Landbeschaffungsgesetz der Versorgung der Streitkräfte mit Gütern und Leistungen im Verteidigungsfall im Rahmen des Prinzips der Gesamtverteidigung.
Es reicht aus, dass eine unbeschränkte Grundstücksnutzung die Wirksamkeit einer Verteidigungsanlage beeinträchtigen kann.
Die Anordnung ist befristet.
Mindestens alle fünf Jahre muss überprüft werden, ob die Voraussetzungen der Anordnung noch vorliegen.
Wird das Gebiet weiterhin für die Verteidigungsanlage benötigt, wird die Anordnung aufrechterhalten, ansonsten durch behördliche Entscheidung aufgehoben.
Die Eigentümer haben zu dulden, dass die Grundstücke innerhalb des Schutzbereichs bebaut, Wald angepflanzt oder beseitigt und die landwirtschaftliche Nutzung beschränkt wird.
Kommt keine gütliche Einigung zustande, wird die Entschädigung durch Bescheid festgesetzt.
Außerdem ist es verboten, ein als Schutzbereich gekennzeichnetes Gebiet oder seine Anlagen ganz oder teilweise ohne Genehmigung zu fotografieren oder Zeichnungen, Skizzen oder andere bildliche Darstellungen davon anzufertigen.
Besonders ebenfalls, um die Pflichten des Bundes aus zwischenstaatlichen Abkommen über die Rechtsstelle und Aufstellung von Streitkräften ortsfremder Staaten im Bundesgebiet beschränkt es die Benutzung von Liegenschaften für Endzwecke der Verteidigungsrede nachzukommen.
Es löste mit Inkrafttreten das Gesetz über die Beschränkung von Liegenschaft aus Voraussetzungen der Staatenverteidigung vom 24. Januar 1935 ab. Dem Gesetz war das Reichsrayongesetz von 1871 gleichzeitig vorangegangen.
Der Verpflegung der Streitkräfte mit Ableistungen und Erzeugnissen im Verteidigungsfall im Zusammenhang des Grundsatzes der Ganzverteidigung dient das Schutzbereichgesetz gemeinsam mit der Bundesleistungsordnung und dem Landbeschaffungsgesetz.
Dass eine uneingeschränkte Grundstücksbenutzung den Wirkungsgrad eines Bollwerkes stören kann, reicht es aus.
Begrenzt ist die Verfügung.
Ob die Bedingungen der Verfügung weiterhin vorliegen, muss zumindestens alle fünf Kalenderjahre nachgeprüft werden.
Das Gelände wird noch für die Befestigung gebraucht, die Order wird beibehalten, sonst durch administrativen Beschluss aufgelöst.
Dass die Flächen innerhalb der Schutzzone zugebaut, Waldung bepflanzt oder entfernt und die agrarische Verwendung begrenzt wird, haben die Besitzer zu tolerieren.
Keine einvernehmliche Vereinbarung kommt zustande, die Vergütung wird durch Adresse festgelegt.
Es ein Areal, das als Schutzzone gekennzeichnet ist, oder seine Aufbauten gänzlich oder zum Teil ohne Erlaubnis abzulichten oder Zeichnungen, Abbildungen oder andere ausdrucksvolle Abbildungen davon anzufertigen ist außerdem untersagt.