Staatsvertrag über Mediendienste
Er trat 2007 außer Kraft mit Inkrafttreten des Telemediengesetzes.
Der MDStV darf nicht verwechselt werden mit dem im November 2020 in Kraft getretenen Medienstaatsvertrag, der seinerseits den bis dahin geltenden Rundfunkstaatsvertrag ablöste.
Der Mediendienste-Staatsvertrag vom 31. Januar 1997 trat am 1. August 1997 in Kraft. gleichzeitig trat der Staatsvertrag über Bildschirmtext außer Kraft.
Der MDStV und das Teledienstegesetz enthielten deshalb teilweise parallele Regelungen, was ihre Anwendung erschwerte.
Der Mediendienste-Staatsvertrag wurde dreimal geändert.
Soweit der MDStV Doppelregelungen zu dem TDG enthielt, finden sich die Nachfolgeregelungen jetzt ausschließlich auf Bundesebene im Telemediengesetz.
Der Mediendienste-Staatsvertrag galt nur für Mediendienste, nicht für Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes und nicht für Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages.
Analog zur presserechtlichen Verantwortlichkeit wurde der Verantwortliche im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrags als V.i. S.d. M. abgekürzt.
Der Geltungsbereich des MDStV war von Beginn an umstritten.
Umstritten waren auch die Anbieterkennzeichnung nach § 10 Absatz 2 MDStV und die Haftung der Betreiber von Meinungsforen im Internet, § 9 Nr.2 MDStV.
Mit Inkrafttreten des Telemediengesetzes trat er 2007 außer Schwung.
Vertauscht werden mit dem im November 2020 in Schwung getretenen Medienstaatsvertrag darf der MDStV nicht. Der Medienstaatsvertrag löste seinerseits den Rundfunkstaatsvertrag, der bis dahin geltend ist, ab.
Am 1. August 1997 trat der Mediendienste-Staatsvertrag vom 31. Januar 1997 in Kraft. Der Staatsvertrag über Bildschirmtext trat zeitgleich außer Kraft.
Zum Teil zeitgleiche Bestimmungen enthielten der MDStV und das Teledienstegesetz deshalb. Das Teledienstegesetz erschwerte ihren Einsatz.
Dreifach verändert wurde der Mediendienste-Staatsvertrag.
Die Nachfolgeregelungen finden sich nun nur auf Bundesebene im Telemediengesetz, soweit der MDStV Doppelregelungen zu dem TDG enthielt.
Lediglich für Mediendienste, nicht für Teleposten im Zweck der Telediensteordnung und nicht für Funk im Zweck des Rundfunkstaatsvertrages galt der Mediendienste-Staatsvertrag.
Der Leiter wurde ähnlich zur presserechtlichen Verantwortung im Zweck des Mediendienste-Staatsvertrags als V.i S.d M. verkürzt.
Von Anfang an war der Einflussbereich des MDStV kontrovers.
Die Anbieterkenntlichmachung nach § 10 Absatz 2 MDStV und die Haftpflicht der Betriebsgesellschaften von Meinungsplattformen im Internet, § 9 Nr.2 MDStV. waren streitig zudem.