Gebrauchsanmaßung
Gemeint ist, dass die Sache zwar unberechtigt benutzt, dem Berechtigten später aber zurückgebracht wird.
Der Täter beabsichtigt nicht, sich die Sache zuzueignen, sonst lägen Diebstahl oder Unterschlagung vor, sondern nach Gebrauch in die Hände des Eigentümers beziehungsweise des rechtmäßigen Besitzers zurückzuspielen.
Bereits zu dem Zeitpunkt der Wegnahme liegt subjektiv mithin der Rückgabewille vor.
So sind der unbefugte Gebrauch von Fahrzeugen und der unbefugte Gebrauch von Pfandsachen strafbar. § 248b StGB ordnet in seinem Absatz 2 gar die Versuchsstrafbarkeit an.
Strafbarkeit liegt ebenfalls dann vor, wenn einer Sache der Substanz- oder Sachwert entzogen wird, beispielsweise bei der Benutzung von Toilettenpapier.
Vergleichbar ist der Fall, dass eine neue Batterie mitgenommen und später verbraucht zurückgebracht wird.
Einen weiteren Ausnahmefall stellt die Rubrik alt für neu dar: Abgeschwächt zu dem Vorbeispiel nimmt hier jemand beispielsweise aus der Buchhandlung ein neues Buch aus dem Regal mit, um es danach durchgelesen zurückzubringen.
Auch eine wirtschaftlich-zeitliche Entwertung kann Strafbarkeit wegen Diebstahls auslösen.
Für die Rechtslage in Österreich siehe Dauernde Sachentziehung.
Das Strassenverkehrsgesetz der Schweiz unterscheidet zwischen Entwendung zu dem Gebrauch von Motorfahrzeugen, anvertrauten Motorfahrzeugen oder Fahrrädern.
Ausgedrückt ist, dass das Ding freilich unrechtmäßig benutzt, dem Berechtigten später aber zurückgeführt wird.
Das Ding zuzueignen beabsichtigt sich der Übeltäter nicht. Unterschleif oder Dieberei lägen ansonsten vor, sondern nach Benutzung in die Greifhände des Besitzers beziehungsweise des rechtlichen Inhabers zurückzuspielen.
Der Rückgabewunsch liegt schon zu dem Moment der Aneignung einseitig daher vor.
Die unerlaubte Benutzung von Wagen und der unerlaubte Einsatz von Pfandsachen sind so kriminell. In seinem Absatz 2 ordnet § 248b StGB sogar die Versuchsstrafbarkeit an.
Wenn einem Gegenstand der Sachwertsache oder Substanzrang abgenommen wird zum Beispiel bei der Nutzung von Hygienepapier, liegt Strafbarkeit ebenso dazu vor.
Dass ein neuwertiger Akkumulator mitgebracht und später aufgebraucht zurückgeführt wird, ist analog die Falle.
Einen anschließenden Sonderfall stellt die Kategorie gebraucht für frisch dar : Abgeschwächt zu dem Vormodell nimmt diesbezüglich jemand zum Beispiel aus dem Buchladen ein brandneues Werk aus dem Rack mit, um es danach durchgelesen zurückzubringen.
Strafbarkeit wegen Dieberei kann gleichermaßen eine Abwertung, die wirtschaftlich-zeitlich ist, verursachen.
Für die Gesetzeslage in Österreich siehe Dauernde Sachentziehung.
Zwischen Plünderung zu der Nutzung von Kraftfahrzeugen, anvertrauten Bikes oder Kraftfahrzeugen unterscheidet das Strassenverkehrsnaturgesetz der Schweiz.