Nils-Johannes Kratzer
Im Vordergrund stehen dabei Entschädigungsklagen zu Bewerbungsverfahren, in denen Kratzer sich wegen seines Alters und seiner Schwerbehinderung benachteiligt sieht.
Das Arbeitsgericht Wiesbaden und das Landesarbeitsgericht Hessen wiesen Kratzers Klage zunächst ab.
Kratzer legte Revision ein.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Parallel zu dem Verfahren gegen die R+V prozessierte Kratzer 2009 auch gegen die Charité.
Im Jahr 2014 scheiterte Kratzer mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht Hamburg.
Die Klage wurde abgewiesen.
Daraufhin erhob Kratzer Klage auf Entschädigung nach Art. 33 Absatz 2 GG, Art. 82 Absatz 1 DSGVO und § 15 Absatz 1, 2 AktiengesellschaftG.
Der Vorwurf lautete, Kratzer habe in mehr als 100 Fällen fingierte Bewerbungen eingereicht, um die potenziellen Arbeitgeber anschließend wegen angeblicher Diskriminierung zur Zahlung von Entschädigungen zu veranlassen.
Der BGH urteilte gleichlautend, dass das Versenden der außergerichtlichen Aufforderungsschreiben nicht als betrügerische Täuschungshandlung zu qualifizieren sei.
Entschädigungsanfechtungen zu Bewerbungsprozessen stehen im Vordergrund dabei, in denen Kratzer sich wegen seiner Altersstufe und seiner Schwerbehinderung diskriminiert sieht.
Kratzers Widerspruch wiesen das Arbeitsgericht Wiesbaden und das Landesarbeitsgericht Hessen anfänglich ab.
Ein legte Kratzer Berufung.
Rechtswirksam ist das Gerichtsurteil.
Kratzer prozessierte zeitgleich zu dem Prozess gegen die R+V 2009 ebenso gegen die Charité.
Kratzer scheiterte im Jahr 2014 mit einer Berufung vor dem Arbeitsgericht Hamburg.
Zurückgewiesen wurde die Beschwerde.
Kratzer erhob daraufhin Klagegesang auf Erstattung nach Zweig DSGVO und § 15 Absatz 1, 2 AktiengesellschaftG.
In mehr als 100 Situationen fingierte Bewerbungsschreiben vorgelegt, um die potenzialen Dienstgeber später wegen angeblicher Diskriminierung zur Leistung von Ausgleichen zu bewegen habe Kratzer, lautete der Anwurf.
Dass das Absenden der Ersuchenschreiben, die außergerichtlich sind, nicht als unlautere Täuschungsaktion zu klassifizieren sei, urteilte der BGH gleichmäßig.